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Der Eigentümer und Geschäftsführer der ProfitPlus Konzept GmbH
mit Sitz in 1110 Wien Absberggasse 29/1/37,
Herr Thomas Mayerhofer, gibt bekannt:
Am HG Wien ist unter 4 Rv/1/25m ein Reorganisationsverfahren eingebracht worden.
Siehe Erstbericht von Reorganisationsprüfer Dr. Riel
Ein Reorganisationsplan ist bis spätestens 18.09.2025 dem Reorganisationsprüfer vorzulegen.
Thomas Mayerhofer
Geschäftsführer und Eigentümer
0676/6325823
thomas.mayerhofer@profitplus.at
office@profitplus.at
INFO |
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Dr. Stephan Riel
als Reorganisationsprüfer
1030 Wien
28.07.2025
R/P Erstbericht
4 Rv 1/25m
ERSTBERICHT vom 28.07.2025
Aktivseitig verfügt das Unternehmen über drei unbelastete Liegenschaften
1. EZ 260 GB 31103 Deutsch Minihof
2. EZ 21 GB 19517 Margarethen /Sierning
3. EZ 102 GB 31109 Heiligenkreuz im Lafnitztal,
mit einem Buchwert von zusammen rund € 442.000,00 (Anschaffungs- bzw Herstellungskosten rund € 1 Mio).
Passivseitig bestehen Verbindlichkeiten von etwas unter € 2 Mio gegen rund 100 Investoren, die Nachrangdarlehen gezeichnet haben. Davon sind per 01.07.2025 „fällig“ Darlehensforderungen in der Höhe von € 997.060,00 .
Die Nachrangdarlehensbedingungen enthalten folgende Vereinbarung , Punkt 4:
Der Darlehensgeber und die Darlehensnehmerin vereinbaren, dass die Forderungen des Darlehensgebers qualifiziert nachrangig zu behandeln sind und der Darlehensgeber erklärt gemäß § 67 Absatz (3) Insolvenzordnung, dass er der Befriedigung seiner Forderungen aus diesem Nachrangdarlehen erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller anderen Gläubiger begehrt und dass wegen der Verbindlichkeiten unter diesem Nachrangdarlehen kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Die Darlehensnehmerin ist daher nur zu Zahlungen an den Darlehensgeber verpflichtet, wenn ein positives Eigenkapital vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags, gleichrangig mit anderen nachrangigen Darlehen keine Insolvenz der Darlehensnehmerin oder negatives Eigenkapital bewirken würde. Im Falle einer Insolvenz oder Liquidation der Darlehensnehmerin erfolgt die Befriedigung des Darlehensgebers erst, wenn sämtliche andere Gläubiger vollständig befriedigt wurden.
Da eine solche Vereinbarung nach meinen bisherigen Recherchen auch konsumentenschutzrechtlich wirksam ist (vgl 4 Ob 110/17f, 4 Ob 233/22a und 3 Ob 222/22a;17 Ob 16/23m), sind die Nachrangdarlehen aufgrund des massiven negativen Eigenkapitals nicht nur nicht fällig, sondern auch in einem Überschuldungsstatus nicht
anzusetzen (vg § 67 Abs 3 IO).
Insolvenzrechliche Überschuldung liegt damit nach meinen bisherigen Erhebungen nicht vor, auch wenn auf der Hand liegt, dass aus der Verwertung des vorhandenen Liegenschaftsvermögens eine vollständige Abdeckung der Nachrangdarlehen samt weiterlaufender Zinsen ausgeschlossen ist.
Ich habe daher Zweifel, dass das URG das geeignete Verfahren zur Erreichung des angestrebten Ziels ist.
Ich werde zum Reorganisationsplan nach dessen Vorlage Stellung nehmen und ersuche
vorerst um Kenntnisnahme.
Dr. Stephan Riel
als Reorganisationsprüfer
1030 Wien