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Der Eigentümer und Geschäftsführer der ProfitPlus Konzept GmbH

mit Sitz in 1110 Wien Absberggasse 29/1/37,

Herr Thomas Mayerhofer, gibt bekannt:

Am HG Wien ist unter 4 Rv/1/25m ein Reorganisationsverfahren eingebracht worden.

Siehe Erstbericht von Reorganisationsprüfer Dr. Riel 

Ein Reorganisationsplan ist bis spätestens 18.09.2025 dem Reorganisationsprüfer vorzulegen.

Thomas Mayerhofer

Geschäftsführer und Eigentümer

0676/6325823

thomas.mayerhofer@profitplus.at

office@profitplus.at

 

INFO
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Dr. Stephan Riel
als Reorganisationsprüfer

1030 Wien

28.07.2025
R/P Erstbericht
4 Rv 1/25m

ERSTBERICHT vom 28.07.2025


über meine bisherigen Erhebungen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Gem § 10 URG habe ich vorrangig geprüft, ob das Unternehmen insolvent ist:

1. Zahlungsunfähigkeit
Das Unternehmen verfügt auf dem Geschäftskonto über liquide Mittel € 12.695,99. Mir wurden über mein Ersuchen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der ÖGK und des Finanzamtes Österreich vorgelegt, wonach keine fälligen Abgabenforderung bestehen. Meine bisherigen Erhebungen haben keinen Hinweis auf sonstige fällige, in der vorhandenen Liquidität nicht gedeckte Verbindlichkeiten des Unternehmens ergeben (zu den Nachrangdarlehen unten Punkt 2.).
Zahlungsunfähigkeit liegt damit nach meinen bisherigen Erhebungen nicht vor.

2. Überschuldung
Die mit dem Antrag vorgelegte Bilanz zum 31.12.2024 weist eine deutliche buchmäßige Überschuldung / ein massives negatives Eigenkapital aus:

Aktivseitig verfügt das Unternehmen über drei unbelastete Liegenschaften
1. EZ 260 GB 31103 Deutsch Minihof

2. EZ 21 GB 19517 Margarethen /Sierning

3. EZ 102 GB 31109 Heiligenkreuz im Lafnitztal,
mit einem Buchwert von zusammen rund € 442.000,00 (Anschaffungs- bzw Herstellungskosten rund € 1 Mio).
Passivseitig bestehen Verbindlichkeiten von etwas unter € 2 Mio gegen rund 100 Investoren, die Nachrangdarlehen gezeichnet haben. Davon sind per 01.07.2025 „fällig“ Darlehensforderungen in der Höhe von € 997.060,00 .

Die Nachrangdarlehensbedingungen enthalten folgende Vereinbarung , Punkt 4:

Der Darlehensgeber und die Darlehensnehmerin vereinbaren, dass die Forderungen des Darlehensgebers qualifiziert nachrangig zu behandeln sind und der Darlehensgeber erklärt gemäß § 67 Absatz (3) Insolvenzordnung, dass er der Befriedigung seiner Forderungen aus diesem Nachrangdarlehen erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller anderen Gläubiger begehrt und dass wegen der Verbindlichkeiten unter diesem Nachrangdarlehen kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Die Darlehensnehmerin ist daher nur zu Zahlungen an den Darlehensgeber verpflichtet, wenn ein positives Eigenkapital vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags, gleichrangig mit anderen nachrangigen Darlehen keine Insolvenz der Darlehensnehmerin oder negatives Eigenkapital bewirken würde. Im Falle einer Insolvenz oder Liquidation der Darlehensnehmerin erfolgt die Befriedigung des Darlehensgebers erst, wenn sämtliche andere Gläubiger vollständig befriedigt wurden.

Da eine solche Vereinbarung nach meinen bisherigen Recherchen auch konsumentenschutzrechtlich wirksam ist (vgl 4 Ob 110/17f, 4 Ob 233/22a und 3 Ob 222/22a;17 Ob 16/23m), sind die Nachrangdarlehen aufgrund des massiven negativen Eigenkapitals nicht nur nicht fällig, sondern auch in einem Überschuldungsstatus nicht
anzusetzen (vg § 67 Abs 3 IO).
Insolvenzrechliche Überschuldung liegt damit nach meinen bisherigen Erhebungen nicht vor, auch wenn auf der Hand liegt, dass aus der Verwertung des vorhandenen Liegenschaftsvermögens eine vollständige Abdeckung der Nachrangdarlehen samt weiterlaufender Zinsen ausgeschlossen ist.

3. Zum Reorganisationsplan
Ein Reorganisationsplan liegt noch nicht vor. Nach dem Ergebnis der Erstbesprechung strebt das Unternehmen eine Hinausschiebung der Fälligkeit und einen Forderungsnachlass der Nachrangsdarlehensgeber an. Solches kann im Verfahren nach dem URG allerding nur im Wege von Einzelvereinbarungen bewirkt werden und muss mit der Vorlage des Reorganisationsplan nachgewiesen werden (§ 7 URG).

Ich habe daher Zweifel, dass das URG das geeignete Verfahren zur Erreichung des angestrebten Ziels ist.
Ich werde zum Reorganisationsplan nach dessen Vorlage Stellung nehmen und ersuche

vorerst um Kenntnisnahme.
Dr. Stephan Riel
als Reorganisationsprüfer

1030 Wien

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